AGB Werbeagentur Berlin
A Priori:
Wir sind flexibele Dienstleister - sollten Sie Rückfragen oder Änderungswünsche zu den AGB der Werbeagentur Berlin haben, so kontaktieren Sie uns bitte.
Gemeinsam werden wir diese dann, für beide Seiten erfolgreich, definieren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Werbeagentur Berlin – Eventeligence limited, Corinthstrasse 54, 10245 Berlin
Kontaktbüro Werbung & PR: Bossestraße 10, 10997 Berlin, Fon +49.(0).30.293.81.97-10
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
Dienstleistungen der Werbeagentur Berlin – Eventelligence ltd. (im
Folgenden: Werbeagentur Berlin). Sie gelten auch für Ergänzungs- und
Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände
handelt.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Werbeagentur Berlin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Werbeagentur Berlin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Zu „Unternehmern“ im Sinne der AGB zählt jede natürliche
oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der
in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. An ihr schriftliches Angebot ist die Werbeagentur Berlin,
vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 6,
nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist.
Die Angebotsbindung kann die Werbeagentur Berlin ganz oder teilweise,
z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die
Werbeagentur Berlin die Angebotsbindung
ganz oder teilweise ausschließt, ist die Werbeagentur Berlin zum
Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der
Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen
Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist.
Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt
beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend
Verfügbarkeit“.
2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder
der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Werbeagentur
Berlin, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung
zustande. Art und Umfang der von der Werbeagentur Berlin geschuldeten
Leistungen bestimmen sich - soweit nicht gesondert vereinbart -
ausschließlich nach dem Inhalt
des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.
Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der schriftlichen
Bestätigung durch die Werbeagentur Berlin.
3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der Werbeagentur Berlin stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.
§ 3 Leistungen
1. Zwischen dem Auftraggeber und der Werbeagentur Berlin kommt jeweils
ein Werkvertrag oder ein Dienstleistungsvertrag (je nach Art des Auftrags) zustande. So ist z.B. die Anfertigung eines Logos ein Werk, während reine Kommunikationsberatung ein Dienstleistungsvertrag ist. PR-Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, auf Basis eines Dienstleistungsvertrags erbracht. Für die Erfüllung behält
sich die Werbeagentur Berlin vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer)
zu beauftragen.
2. Beanstandungen am vollendeten Werk sind jeweils direkt nach
Übernahme, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen der Werbeagentur
Berlin mitzuteilen und Ihr dann eine angemessene Frist zur Nachbesserung
einzuräumen. Verletzt der Auftraggeber seine
Rügepflicht, Informationspflicht oder wir keine Möglichkeit zur
Nachbesserung eingeräumt, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
3. Im Vertrag genannte Fristen und -termine für die Erfüllung der
Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Werbeagentur
Berlin den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Abgabetermine werden
insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der
Werbeagentur Berlin
vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich
rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der
Werbeagentur Berlin sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse,
unabhängig davon, ob diese bei Werbeagentur Berlin oder beim
Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche
Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe
jeder Art, Sabotage etc.
4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erfüllung des Werkvertrages verlängert sich angemessen, soweit die Werbeagentur Berlin durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Werbeagentur Berlin nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Werbeagentur Berlin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.
5. Verzögert sich die Erfüllung des Werkvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Werbeagentur Berlin berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
6. Die Werbeagentur Berlin ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung des Werkvertrages insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der geplante Einsatz des Werkes in illegalem, rassistischem oder sexistischem Rahmem sowie die Überschreitung eines von der Werbeagentur Berlin eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Abs. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.).
7. Beinhaltet der Auftrag an die Werbeagentur Berlin neben einem Werk
auch eine vertragliche Verpflichtung zu einer Dienstleistung oder
Überlassung von Gegenständnen (z.B. Vermietung von
Präsentation-Equipment), wird darüber ein gesonderter Vertrag
geschlossen.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Der Auftraggeber zahlt der Werbeagentur Berlin für das vereinbarte
Werk die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte
Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich
zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden
Mehrwertsteuer. Werden Stundensätze vereinbart so werden diese
vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde
abgerechnet.
2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch die Werbeagentur Berlin
erfolgt - insbesondere bei Neukunden - grundsätzlich gegen Vorauskasse,
sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurde. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet
dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.
a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Verzug, ist die
Werbeagentur Berlin wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem
Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Werbeagentur Berlin vom
Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
c) Sofern die Werbeagentur Berlin mit der Erbringung ihrer
Dienstleistung zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer teilweisen
Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die
weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten
Auftragssumme ggfs. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus
abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse
bedeutet nicht den Verzicht der Werbeagentur Berlin auf das Recht, eine
Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Dies gilt im
besonderen in dem Fall in dem Milestone-Zahlungen vereinbart wurden und
diese vom Auftraggeber nicht fristgerecht beglichen wurden oder für den
Fall dass er während der Ausführung des Auftrages zu einer
Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers kommt. Zu letzterem zählt
auch, dass die Werbeagentur Berlin erst nach Auftragsbeginn eine
Bonitätsprüfung veranlasst und erst dann von der ggf. schlechten Bonität
des Auftraggeber erfährt.
d) Sofern die Werbeagentur Berlin während eines bereits begonnen
Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung von der
Vorauskasse abhängig macht, ist , um die reibungslose Fortführung des
Auftrags zu gewährleisten, die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen
durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen. Der
Auftraggeber kommt in seinem eigenen Interesse der Vorauszahlung und
ggfs. deren Nachweis unverzüglich nach.
e) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich
Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist
die Werbeagentur Berlin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu fordern.
3. Sofern die Werbeagentur Berlin von ihrem Recht auf eine
Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich aus dem
Angebot der Werbeagentur Berlin nichts anderes ergibt, ist der
Rechnungsbetrag zehn Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne
jeden Abzug zur Zahlung fällig.
a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Telefax erfolgt.
b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für
die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift
des geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto der Werbeagentur Berlin
oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in bar maßgeblich.
c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der Werbeagentur Berlin,
das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird,
werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen
Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.
4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Werbeagentur Berlin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Die Werbeagentur Berlin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf
ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die Werbeagentur Berlin
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber
eine anderweitige
Tilgungsbestimmung, ist die Werbeagentur Berlin berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
5.1. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen bereits
berechneten Auftrag in Verzug und stehen Folgeaufträge an, so ist die
Werbeagentur Berlin berechtigt für die Vorauszahlung zu verlangen, auch
wenn diese in anderer Form angeboten wurde, und die Leistungen an diesen
auszusetzen bist der Rechnungsbetrag vollumfänglich bezahlt wurde.
Evtl. zur Verfügung gestellt Nutzungsrechte gehen in diesem Fall auf die
Werbeagentur Berlin zurück. Selbiges gilt auch wenn Zweifel an der
Zahlungswilligkeit und/oder der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
angezeigt sind.
6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Werbeagentur Berlin darüber hinaus unabhängig von § 4 Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Werbeagentur Berlin Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der Werbeagentur Berlin für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die Werbeagentur Berlin vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist die Werbeagentur Berlin zur Ausübung der in § 4 Abs. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.
8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden
Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten
Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann die Werbeagentur Berlin
außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Die Werbeagentur Berlin fertigt das vereinbarte Werk und räumt dem
Auftraggeber für dieses, die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein.
Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf eines zusätzlichen Vertrags
zwischen der Werbeagentur Berlin und dem Auftraggeber.
2. Die Werbeagentur Berlin behält sich das Recht vor, Werke die für
Ihre Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen
Medien zu nutzen, so dies im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen
wurde.
3. Stellt der Auftraggeber der Werbeagentur Berlin andere Werke (z.B.
Logos, Fotos, Werbetexte etc.) zur Verfügung die in das Werk der
Werbeagentur eingearbeitet werden sollen oder die verändert werden
sollen so versichert er mit der Übergabe dass er sich im Besitz der
hierfür notwendigen Nutzungsrechte verfügt und diese auf die
Werbeagentur Berlin übergehen läßt. Der Auftraggeber wird die
Werbeagentur Berlin von allen Forderungen seitens der Urheber dieser
Werke frei halten und ggf. anfallende Kosten zur Rechtsverteidung der
Werbeagentur Berlin übernehmen.
§ 6 Haftung
1. Die Haftung der Werbeagentur Berlin auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2. Die Werbeagentur Berlin haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit die Werbeagentur Berlin gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Werbeagentur Berlin für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 200.000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Werbeagentur Berlin) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur Berlin, Eventelligence ltd.
6. Soweit die Werbeagentur Berlin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung der Werbeagentur Berlin wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§7 Kündigung
1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen
gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der
Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden
kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt
oder falls die Werbeagentur Berlin aus einem wichtigen vom Auftraggeber
zu vertretenden Grund kündigt, behält die Werbeagentur Berlin den
vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten
Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den
Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Schadens vorbehalten.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 9 Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot
Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und
Kenntnisse der bzw. über die Werbeagentur Berlin sowie deren Partnern
und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden
geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich
behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des
Vertrages zwei Jahre bestehen.
§ 10 Newsletter, Datenschutz
1. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Werbeagentur
Berlin berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen,
soweit dies zur Beratung des Auftraggebers, zur Werbung und zur
Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung
ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden
dürfen und die Werbeagentur Berlin (oder andere) ihn per E-Mail über
interessante Angebote informieren darf. Mit Auftragserteilung willigt
der Auftraggeber insbesondere ein, den Newsletter von der Werbeagentur
Berlin in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der
Auftraggeber hat natürlich jederzeit die
Möglichkeit, den Bezug des Newsletters ohne Angabe von Gründen auch
schon vor Empfang des ersten Newsletters zu kündigen. Dies kann z.B.
durch den Abmeldelink am Ende des Newsletters oder per Post
(Werbeagentur Berlin, Eventelligence ltd., Bossestraße 10, 10997 Berlin)
erfolgen.
2. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen. Die Werbeagentur Berlin wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.
3. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Werbeagentur Berlin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
§ 11 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der UNKaufrechts
(CISG).
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Werbeagentur Berlin und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig - nach der Wahl der Werbeagentur Berlin Berlin (Amtsgericht Lichtenberg / Landgericht Berlin) oder der Sitz des Auftraggeber. Für Klagen gegen die Werbeagentur Berlin ist Berlin (Amtsgericht Lichtenberg / Landgericht Berlin) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.